An das Oberlandesgericht München

Herrn Vors. Richter am OLG Manfred Götzl
über den Präsidenten des Oberlandesgerichts München Herrn Dr. Karl Huber

Sehr geehrter Herr Götzl,

selbstverständlich verfolgen wir Journalistinnen und Journalisten von der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. – im wesentlichen Volljuristen – die lang anhaltende Diskussion um die Sitzplätze im anstehenden NSU-Prozess. Mehrere unserer Mitglieder werden diesen Prozess in Ihrem Haus beobachten und sind auch schon akkreditiert.

Es gibt in unserem Kreis eine große Erfahrung über den Umgang mit der Presse in vielbeachteten Prozessen. Denn unsere Vereinigung besteht vorrangig aus Journalisten, die hauptberuflich über die Justiz berichten; dabei sind alle wesentlichen überregionalen Medien vertreten (www.justizpressekonferenz.de).

Wir sind uns natürlich bewusst, dass Ihr Gericht schon im Vorfeld des NSU-Verfahrens schwierigste Aufgaben bewältigen muss. Trotzdem bleibt ein grundlegendes Unverständnis, warum kein differenzierendes Auswahlverfahren bei der Vergabe der Presseplätze praktiziert wurde. Bekanntlich hat z.B. das LG Mannheim im »Kachelmann«-Verfahren, das ebenfalls im In- und Ausland große mediale Beachtung fand, von vorneherein Sitzplätze für Schweizer Kollegen reserviert. Angesichts der Besonderheiten des Verfahrens wäre solch eine Differenzierung hier, insbesondere mit Blick auf die türkisch-sprachigen Medien, dringend notwendig gewesen. Sie kennen sicher die Verfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 1932/02, in der ausdrücklich erwähnt wurde, dass bei bestimmten Prozessen eine Differenzierung verfassungsrechtlich zulässig und zugleich geboten ist.

Wir halten es indes auch für rechtlich zulässig, Bild und Ton in einen Nachbarraum zu übertragen. Das ist nach unserer Auffassung der – vermutlich – letzte gangbare Weg, insbesondere den bisher nicht zum Zug gekommenen türkischen Medien den Zugang zu diesem historischen Prozess zumindest teilweise doch noch zu ermöglichen. Nach intensiver Diskussion in unserem Kreis halten wir diesen Schritt in diesem besonderen Prozess sogar für geboten. Wir wissen, Sie haben da bislang eine andere Rechtsansicht vertreten. Sicher gibt es in der juristischen Literatur auch einzelne Stimmen, die das ablehnen. Aber beim genaueren Hinsehen finden sich in den rechtlichen Kommentaren nur wenige Ausführungen dazu, die im Übrigen wenig überzeugend sind – auch weil sie sich lediglich gegenseitig zitieren. Außerdem kennen Sie sicherlich die Umfrage der FAZ unter verschiedenen Strafrechtsprofessoren, die ganz überwiegend eine Übertragung innerhalb des Gerichts für zulässig erachten. Besonders schlagkräftig aus unserer Sicht ist das Argument von Claus Roxin, der die Übertragung in einen Nebenraum mit dem Öffnen einer Schiebetür vergleicht. Das ist umso bemerkenswerter, als Roxin einer der wenigen ist, die bislang eine solche Übertragung kritisch gesehen hatten.

Die Stellungnahmen der ehemaligen Verfassungsrichter Winfried Hassemer und Wolfgang Hoffmann-Riem, z.B. in der ARD und im SPIEGEL sind ebenfalls eindeutig: Es gehe nicht um eine öffentliche Übertragung, hier würde keine Medienöffentlichkeit hergestellt, sondern nur eine Gerichtsöffentlichkeit. Insofern gebe es kein Problem mit §169 Abs. 2 GVG.

Für uns ist durchaus nachvollziehbar, dass Sie bei einem solchen Prozess nicht riskieren wollen, dass der BGH das Urteil später aufhebt. Aber nach unserer Auswertung der BGH- Rechtsprechung ist das realistischerweise nicht zu befürchten. In der Entscheidung BGH 2 StR 402/88 ging es um Kameras, die bei mehreren Ortsterminen unmittelbar dabei waren und die eben diese Bilder übertragen konnten. Selbst in dieser Situation verneinte der BGH einen absoluten Revisionsgrund. Und er befand ebenfalls, dass das vorinstanzliche Urteil nicht darauf beruhe. Die Bundesrichter haben sich dabei intensiv mit der Gesetzesbegründung auseinandergesetzt – dass noch nicht verurteilte Angeklagte nicht in das Scheinwerferlicht einer weiteren Öffentlichkeit gezerrt werden dürfen.

Eine mögliche Übertragung in einen anderen Raum des Gerichts, aus dem keine Bilder gesendet werden dürfen, ist eine ganz andere Situation. Denn ein Transfer in einen anderen Raum verändert für die Angeklagten nichts. Es wird weiterhin für die Medienöffentlichkeit keine Bilder aus der laufenden Verhandlung geben. Sollten Sie Missbrauch befürchten, kann den ein Wachtmeister im zweiten Raum sicher verhindern. Zumal ja die Presseempore ebenfalls nicht vollständig vom Vorsitzenden einsehbar ist und er auch dort auf die Unterstützung durch andere angewiesen ist.

Wir wollen Sie außerdem darüber in Kenntnis setzen, dass das Bundesverfassungsgericht bei seinen Verhandlungen eine Tonübertragung in einen Nachbarraum zulässt, obwohl §169 II GVG auch im Bundesverfassungsgericht während der Verhandlungen uneingeschränkt gilt.

Für Sie könnte daneben interessant sein, dass es sowohl beim EuGH in Luxemburg als auch beim EGMR in Straßburg völlig selbstverständlich ist, Verhandlungen mit Ton und Bild in einen Nachbarraum zu übertragen. Natürlich gilt hier nicht deutsches Recht. Aber der Schutzzweck wird durchaus an diesen beiden Gerichtshöfen gesehen. Auch in Luxemburg gibt es sehr heikle Kartellverfahren, die durchaus Strafverfahren vergleichbar sind. Und wenn am EGMR höchst private, familienrechtliche Fragen verhandelt werden, sind ebenfalls Persönlichkeitsrechte tangiert. Dennoch ist den Richtern dort sehr wichtig, dass die Presse sich vernünftig informieren kann.

Ich hoffe, dass unsere Ausführungen Sie in der aktuellen, hoch arbeitsintensiven Phase vor dem Prozess erreichen und ich wünsche mir natürlich auch, dass sie Sie möglichst überzeugen. Wenn schon das Verlagern des Prozesses in einen anderen, größeren Saal für Sie nicht praktikabel ist, wäre die Übertragung in einen anderen Raum aus unserer Sicht eine juristisch tragfähige Möglichkeit, die die Situation befrieden könnte. Sicherlich wäre damit auch mehr gewonnen, als wenn die Fragen streitig, etwa auf dem Weg von Verfassungsbeschwerden geklärt werden müssten – mit der Folge, dass das Auswahlverfahren am Ende doch noch einmal durchgeführt werden müsste.

Ein weiteres praktisches Problem bleibt noch zu erwähnen. Wir verstehen Ihre Verfügung so, dass im Verlauf des Sitzungstages frei werdende Sitzplätze sofort weiter vergeben werden. Es ist nachvollziehbar, dass Sie angesichts des Andrangs möglichst jedem Journalisten einen Platz ermöglichen wollen. Tatsächlich führt diese konkrete Regelung jedoch zu einer Erschwerung wenn nicht gar Verhinderung der Berichterstattung. Selbstverständlich muss auch im Verlauf der Verhandlung berichtet werden. Es müssen Meldungen oder Texte abgesetzt, Radio- und Fernsehbeiträge produziert werden. Das ist jedoch für die Kollegen im Saal nicht möglich, weil sie befürchten müssen, ihren Platz an einen Nachrücker zu verlieren. Sollten Sie darauf bestehen, dass die Kollegen – einschließlich der Mittagspause – faktisch den Saal nicht verlassen können, leidet die Berichterstattung erheblich. Es wäre für viele Journalisten unmöglich, einen gesamten Verhandlungstag zu verfolgen. Wenn sie im Saal blieben, um für ihr Medium den Platz zu sichern, würden vor der Tür Kollegen berichten müssen, die sich selbst kein eigenes Bild machen konnten. Das wäre sicher auch nicht in Ihrem Interesse.

Mit freundlichen Grüßen

Gigi Deppe (ARD/SWR-Fernsehen) Erste Vorsitzende

für den Vorstand:
Norbert Demuth (dapd)
Dietmar Hipp (DER SPIEGEL) Bernd Wolf (ARD/SWR-Hörfunk)

JUSTIZPRESSEKONFERENZ KARLSRUHE e.V. -c/o SWR Redaktion Recht und Justiz , Tel. 0721/176-0
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