textundtext.de | Armin Fischer - Journalist, Autor |

www.textundtext.de - Information, Wissen, Meinung. Das Net-Journal des Journalisten Armin Fischer. Texte, Text.

Freitag, 12.03.2010 | Start » Aktuelles : Rechtsexperte: Google verstößt eindeutig gegen geltendes Recht

INTERNET

Rechtsexperte: Google verstößt eindeutig gegen geltendes Recht

Seiten: Alle 1 2

(armin fischer /t&t)
Deutliche Worte zum Geschäftsgebaren des Internet-Riesen Google findet der Düsseldorfer Rechtsanwalt Frank Joachim Mayer im e-commerce Magazin. Google verstoße in seiner Praxis des Sammelns und Archivierens von urheberrechtlich geschützten Texten in vielen Punkten gegen geltendes Recht. Insbesondere das Vorrätighalten von Artikeln im Google-Cache sei dann gesetzeswidrig, wenn diese Inhalte auf der urprünglichen Seite schon längst nicht mehr online stehen.

In Abstimmung mit dem Autor finden Sie hier den Text in voller Länge. Bitte beachten Sie, dass der Artikel auf Ihrer Website selbstverständlich verlinkt werden kann, eine Wiedergabe in Originallänge ist jedoch nur nach Rücksprache möglich. Am Ende des Textes finden Sie einen Link zum PDF-Download und weitere Infos.


DICHTER, DENKER - DIGITALE DEPPEN?

Von Frank Joachim Mayer

Ein Interessenskonflikt: Google will das Wissen der Welt sammeln und den Usern kostenlos zur Verfügung stellen. Autoren wiederum wollen ein Honorar für ihre Mühen. Darf also Google deren Wissen kostenlos im Web anbieten?

Das Geschäftskonzept von Google fußt auf dem Streben nach Marktdominanz im Umgang mit allen weltweit verfügbaren Daten und Informationen. Nur mit diesem Geschäftskonzept konnte Google seine Marktführerschaft im Suchmaschinenmarkt begründen. Für Google ist es somit entscheidend, möglichst alle Informationen der Welt zu sammeln und abrufbar zu machen. Hinter Informationen steht jedoch oftmals das Werk eines Urhebers, der viel Geld ausgegeben hat, um das Werk erst zu schaffen. Man denke hierbei insbesondere an Verlage und Nachrichtenagenturen, die mit einem enormen finanziellen Aufwand Bücher, Artikel oder tagesaktuelle Pressenachrichten produzieren. Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung. Hierunter fallen auch Presseartikel.

Wo also bedient sich Google im Streben nach der Erfassung des gesamten weltweiten Datenbestandes kostenlos an fremden Inhalten und wo ist der ungehemmte Zugriff auf scheinbar allgemein zugängliche Informationen noch erlaubt?

Rechtsquellen

Die Gewährleistung des Urheberrechtes wurde bereits in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10.12.1948 verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert. In Deutschland ist der Urheberrechtsschutz auch verfassungsrechtlich gewährleistet. Das Grundgesetz schützt den Urheber in seinen ideellen Interessen durch Art. 1 (Schutz der Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) sowie in seinen materiellen Interessen durch Art. 14 (Gewährleistung des Eigentums). Das deutsche Urheberrechtsgesetz regelt im Einzelnen die Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk und zur Allgemeinheit. Hiernach gilt, dass Google jedenfalls nicht automatisch nur deshalb alle Informationen zur freien Verfügung „ersteigert", weil der Sucheingabe ein Treffer gegenübersteht. Vielmehr steht hinter dem Treffer oftmals ein urheberrechtlich geschütztes Werk, welches im geistigen Eigentum eines Dritten steht.

Konfliktsituation

Google`s Konflikt mit dem Urheberrecht wird an zahlreichen Beispielen deutlich. Das Informationsportal Google News stellt hierbei ein besonders gravierendes Beispiel für die wiederholte und systematische Verwertung fremder Inhalte dar. Unter Google News betreibt Google neben der „normalen" Suchmaschine ein Informationsportal mit dazu gehöriger Suchmaschine für tagesaktuelle Pressenachrichten. Google News gibt es in verschiedenen Länder- und somit auch in verschiedenen Sprachausgaben. International hat Google News bereits für einigen Zündstoff mit diversen Verlagshäusern gesorgt.

RA Frank Mayer

Denn die Vervielfältigung und Verbreitung von urheberrechts-geschützten Sprachwerken, worunter auch Presseartikel und tagesaktuelle Nachrichten fallen, ist nur mit Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers und gegen ein Nutzungsentgelt zulässig. Das Nutzungsentgelt wird regelmäßig von sogenannten Verwertungsgesellschaften erhoben. Für Sprachwerke ist dies in Deutschland die VG Wort.

Ungeachtet dessen indexiert Google unter Google News Pressenachrichten. Hierbei werden Textausschnitte vorwiegend tagesaktueller Nachrichten, meistens bestehend in der Überschrift des Artikels und der ersten zwei bis drei Sätze, angezeigt (sogenannte snippets = Schnipsel). Die von Google News verwendeten snippets werden von Google News redaktionell nicht überarbeitet.

Es handelt sich ausschließlich um eine Kopie von Textausschnitten aus den verlinkten Artikeln ("snippets"). Wird der snippet angeklickt, erfolgt eine Verlinkung auf die Internetseite des jeweiligen Verlages, der den Text veröffentlicht hat. Dies funktioniert allerdings nur so lange, wie der Artikel auf der Internetseite des Verlages noch Online ist. Sobald der Verlag den Artikel jedoch von seiner Internetseite entfernt hat, zeigt Google eine Kopie des Artikels an, welche Google in seiner Datenbank, also im Google Cashe, gespeichert hat.

Urheberrechtsverletzung

Bereits die Verwendung der snippets auf der Seite Google News verstößt gegen das Urheberrecht. Bei vordergründiger Betrachtung könnte man meinen, es handle sich hierbei um einen nach dem Urheberrecht zulässigen elektronischen Pressespiegel. Hiernach wäre eine Vervielfältigung und Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge von tagesaktuellen Artikeln zulässig. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2002 entschieden, dass ein elektronsicher Pressespiegel nur dann nach dem Urheberrecht privilegiert und damit zulässig ist, wenn dessen Verwendung nur betriebs- oder behördenintern erfolgt (Urteil des BGH v. 11.07.2002, Az.: I ZR 255/00). Mit Google News erstellt Google jedoch einen elektronischen Pressespiegel, der auf fremde Inhalte zugreift und diese öffentlich verbreitet.

An der Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Nutzer nach dem Anklicken des snippets auf die jeweilige Internetseite des Verlages weitergeleitet wird, wo er den Volltext aus der Originalquelle lesen kann. Ein weiterer Verstoß gegen das Urheberrecht ist auch darin zu sehen, dass der Nutzer im Übrigen auch nur solange auf die jeweilige Internetseite des Verlages weitergeleitet wird, solange der Artikel dort noch online ist. Danach hält Google den Artikel aus dem Google Cache zum Abruf vor. Es ist Google jedoch erst recht urheberrechtlich untersagt, eine gespeicherte Kopie des Volltextes des Artikels im Cache vorzuhalten, der zu einem späteren Zeitpunkt noch abrufbar ist, auch wenn der Artikel auf der Internetseite des Verlages gar nicht mehr online ist und eine Verlinkung dorthin somit ausscheidet.

weiter »

Seiten: Alle 1 2

Artikel: kommentieren - versenden - drucken

Leserbrief schreiben ...

Copyright © 2008 - textundtext.de | Armin Fischer - Journalist, Autor | - Impressum, Sitemap