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Auch lesen:
Wer bin ich, und wenn ja, was lese ich über die Liebe?
By autor on September 14, 2009
Wer sich mit der Liebe und ihren komplexen Nebenphänomenen beschäftigt, kommt zur Zeit an einem Buch kaum vorbei: Richard David Prechts Bestseller „Liebe – ein unordentliches Gefühl”. Also landete das Liebes-Epos schließlich auch auf meinem Schreibtisch. Und beim Lesen stellte sich dann bei mir tatsächlich ein verwirrendes, unordentliches Gefühl ein. Allerdings nicht so, wie es der Buchtitel meint. Erst nach der Lektüre eines weit besseren Buches eines anderen Autors wurde mir klar, warum: Prechts Buch ist wie ein aus Hecken geschnittenes Labyrinth mit Verwirr-Garantie: Gelegentlich sieht man den Kopf des Autors an einer Stelle herausragen und er ruft: „Hier ist die Wahrheit”. Kämpft man sich dann mühsam zu dem Punkt vor, hat sich Precht schon wieder aus dem Staub gemacht, reckt den Kopf anderswo übers Gestrüpp und ruft: „Ätsch, war nicht so gemeint. Hier ist die Wahrheit.” So gehts fort und fort und man wird vom Autor durchs Buch gelockt und getrieben, von einer Schein-Erkenntnis zur nächsten.
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Flirt-Wissen | Der Liebesbrief – durch keine Email zu ersetzen
By autor on September 14, 2009
Ja, ich weiß, ich befinde mich hier auf einer Website, die in der virtuellen Welt verankert ist. Von gesichtslosen Servern gehostet, von undurchschaubaren Stromkreisen gepowert. Gerade deshalb aber will ich an ein Stück Liebeskultur erinnern, das ohne Touchpad, Smartphone und Email funktioniert: Der Liebesbrief. Ein Liebesbrief ist, im gelungenen Fall, eine literarische Kunstform. Die Besonderheit: er wendet sich üblicherweise nur an einen einzigen Menschen. Dennoch kann mehr Gefühl drinstecken, als in einem 1000-Seiten-Roman, der auf der Bestsellerliste steht. Und das wirft die Angebetete (oder den Begehrten) einfach um. Das war zu Zeiten des ersten Liebesbrief-Ghostwriters Cyrano de Bergerac nicht anders, als heute. Liebesbriefe schienen vor 15 Jahren fast ausgestorben zu sein, heute erleben sie aber tatsächlich als Gegenbewegung zur Häppchen- und Schnipsel-Kommunikation per SMS eine Renaissance. Im Internet finden Sie neuerdings haufenweise Ghostwriting-Agenturen, die Ihre Dienste als professionelle Liebesbrief-Schreiber anbieten. Und sogar kostenlose „Liebesbrief-Generatoren”, die nach Eingabe einiger Kerninformationen auf Knopfdruck Standard-Liebesbriefe auswerfen, gibt es.
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Achtung, Herzklopfen!!
By autor on Juli 17, 2009
(armin fischer/t&t)
Online-Dating Plattformen boomen ohne Ende, und ich freue mich, dass eine der jüngsten, frischesten und coolsten mich als Experten engagiert hat: neu.de. Ab sofort können Sie meine Tipps und Studienergebnisse ;) also auch auf dem brandneuen blog herzklopfen.neu.de lesen.Und jetzt, auf die Plätze, fertig … Herzklopfen …
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Fünf populäre Irrtümer über die Liebe
By autor on Juli 8, 2009
(armin fischer/t&t)
Irrtum Nummer 1: Wahre Liebe hält ewig
Ein verbreiteter Irrglaube: Wenn es nicht gehalten hat, dann war es keine wahre, keine echte Liebe. Doch, das war es. Sonst hättet ihr es wahrscheinlich gar nicht bis ins Bett geschafft, oder jedenfalls nicht mehr als einmal. Es gibt keine größere oder kleinere Liebe – es gibt nur die Liebe. Und wenn sie uns packt, dann ist es für den Moment der richtige Partner. Wie lange dieser Moment andauert, steht auf einem ganz anderen Blatt. mehr »Posted in Bindung, Gesundheit & Sex | Tagged 'wahre Liebe', Beziehung, Harmonie, Leidenschaft, Lust | Leave a response
Bitterfotze? Was ist das denn?
By autor on März 29, 2009
Dieser ‘schöne’ Titel ziert das Buch einer schwedischen Journalistin, Maria Sveland, die Ihren Lesern drastisch und brutal vor Augen führt, dass es mit der Emanzipation doch nicht so weit her ist – und das gerade im Emanzipations-Musterland Schweden. Sina Peschke wiederum, eine engagierte Journalistin der Landeswelle Thüringen, bat mich, das Buch zu lesen und in Ihrer Samstagssendung meine Meinung dazu kundzutun.—Keine Sorge*, anders als der Titel vermuten lässt, ist das Buch keine Fortschreibung von “Feuchtgebiete” auf Schwedisch. Mit Sex hat es relativ wenig zu tun. Es ist vielmehr eine ziemlich akribische Beschreibung einer überforderten Mutter im Schweden von heute. Maria Sveland ist eine hervorragende Beobachterin und macht die kleinen Merkwürdigkeiten in der Interaktion von Mann und Frau wo immer sie hinschaut dingfest. Oft auch so, dass man zustimmen und wahlweise schmunzeln oder grummeln kann. Ja. tatsächlich, so ist es oft: Die Frauen strampeln sich ab, spielen dabei für ihre kommunikations-unwilligen Männer noch die Psycho-Krücken und Sozial-Bindemittel, verdienen weniger, werden im Job benachteiligt oder sind Ziele sexistischer Anmache.—So ist es manchmal, klar. Andererseits ist es manchmal auch ganz anders.
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Warum Sex am Nachmittag gut ist
By autor on Oktober 9, 2008
Und Sex, wie kommen wir jetzt auf Sex? Sex gehört zu einem gesunden Körper wie Essen und Trinken. Sex am Morgen kann uns mindestens so in Schwung bringen, wie eine halbe Stunde joggen, und Sex am Nachmittag ist das Schönste, was man sich in einer kleinen „Siesta” gönnen kann…Auch davon hat sich unsere Gesellschaft merkwürdig abgekoppelt. Einerseits ist Sex allgegenwärtig, auf jeder Reklametafel, im Slang der Schüler und Jugendlichen, beim Blick in eine x-beliebige Zeitung. Sex ist scheinbar überall. Jedoch als Stilisierung, als Symbol oder als Mode. Allerdings, der Sex, der uns gut tut, der verschwitzte, keuchende und ekstatische – ja, Ihr ganz persönlicher Sex, der ist gar nicht so präsent. Wann hatten Sie zuletzt wilden Sex am Nachmittag? Überlegen Sie mal kurz, bitte. Sicher, klar, Sie mussten ja arbeiten. Oder sich um die Kinder kümmern. Oder, oder… Als Buchautor (_„Frauen”, “Sex nach sechs Stunden”_) habe ich viele Interviews mit Frauen und Männern geführt und dabei eines festgestellt: fast alle wünschen sich eine erfüllte Partnerschaft, mehr Liebe, mehr gemeinsame Zeit, mehr Vertrauen, mehr Sex. Die wenigsten aber können diese Ziele auf Dauer erreichen und behalten.
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Rechtsexperte: Google verstößt eindeutig gegen geltendes Recht
(armin fischer /t&t)
Deutliche Worte zum Geschäftsgebaren des Internet-Riesen Google findet der Düsseldorfer Rechtsanwalt Frank Joachim Mayer im e-commerce Magazin. Google verstoße in seiner Praxis des Sammelns und Archivierens von urheberrechtlich geschützten Texten in vielen Punkten gegen geltendes Recht. Insbesondere das Vorrätighalten von Artikeln im Google-Cache sei dann gesetzeswidrig, wenn diese Inhalte auf der urprünglichen Seite schon längst nicht mehr online stehen.
In Abstimmung mit dem Autor finden Sie hier den Text in voller Länge. Bitte beachten Sie, dass der Artikel auf Ihrer Website selbstverständlich verlinkt werden kann, eine Wiedergabe in Originallänge ist jedoch nur nach Rücksprache möglich. Am Ende des Textes finden Sie einen Link zum PDF-Download und weitere Infos.
DICHTER, DENKER – DIGITALE DEPPEN?
Von Frank Joachim Mayer
Ein Interessenskonflikt: Google will das Wissen der Welt sammeln und den Usern kostenlos zur Verfügung stellen. Autoren wiederum wollen ein Honorar für ihre Mühen. Darf also Google deren Wissen kostenlos im Web anbieten?
Das Geschäftskonzept von Google fußt auf dem Streben nach Marktdominanz im Umgang mit allen weltweit verfügbaren Daten und Informationen. Nur mit diesem Geschäftskonzept konnte Google seine Marktführerschaft im Suchmaschinenmarkt begründen. Für Google ist es somit entscheidend, möglichst alle Informationen der Welt zu sammeln und abrufbar zu machen. Hinter Informationen steht jedoch oftmals das Werk eines Urhebers, der viel Geld ausgegeben hat, um das Werk erst zu schaffen. Man denke hierbei insbesondere an Verlage und Nachrichtenagenturen, die mit einem enormen finanziellen Aufwand Bücher, Artikel oder tagesaktuelle Pressenachrichten produzieren. Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung. Hierunter fallen auch Presseartikel.
Wo also bedient sich Google im Streben nach der Erfassung des gesamten weltweiten Datenbestandes kostenlos an fremden Inhalten und wo ist der ungehemmte Zugriff auf scheinbar allgemein zugängliche Informationen noch erlaubt?
h3. Rechtsquellen
Die Gewährleistung des Urheberrechtes wurde bereits in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10.12.1948 verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert. In Deutschland ist der Urheberrechtsschutz auch verfassungsrechtlich gewährleistet. Das Grundgesetz schützt den Urheber in seinen ideellen Interessen durch Art. 1 (Schutz der Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) sowie in seinen materiellen Interessen durch Art. 14 (Gewährleistung des Eigentums). Das deutsche Urheberrechtsgesetz regelt im Einzelnen die Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk und zur Allgemeinheit. Hiernach gilt, dass Google jedenfalls nicht automatisch nur deshalb alle Informationen zur freien Verfügung „ersteigert”, weil der Sucheingabe ein Treffer gegenübersteht. Vielmehr steht hinter dem Treffer oftmals ein urheberrechtlich geschütztes Werk, welches im geistigen Eigentum eines Dritten steht.
h3. Konfliktsituation
Google`s Konflikt mit dem Urheberrecht wird an zahlreichen Beispielen deutlich. Das Informationsportal Google News stellt hierbei ein besonders gravierendes Beispiel für die wiederholte und systematische Verwertung fremder Inhalte dar. Unter Google News betreibt Google neben der „normalen” Suchmaschine ein Informationsportal mit dazu gehöriger Suchmaschine für tagesaktuelle Pressenachrichten. Google News gibt es in verschiedenen Länder- und somit auch in verschiedenen Sprachausgaben. International hat Google News bereits für einigen Zündstoff mit diversen Verlagshäusern gesorgt.
Denn die Vervielfältigung und Verbreitung von urheberrechts-geschützten Sprachwerken, worunter auch Presseartikel und tagesaktuelle Nachrichten fallen, ist nur mit Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers und gegen ein Nutzungsentgelt zulässig. Das Nutzungsentgelt wird regelmäßig von sogenannten Verwertungsgesellschaften erhoben. Für Sprachwerke ist dies in Deutschland die VG Wort.
Ungeachtet dessen indexiert Google unter Google News Pressenachrichten. Hierbei werden Textausschnitte vorwiegend tagesaktueller Nachrichten, meistens bestehend in der Überschrift des Artikels und der ersten zwei bis drei Sätze, angezeigt (sogenannte snippets = Schnipsel). Die von Google News verwendeten snippets werden von Google News redaktionell nicht überarbeitet.
Es handelt sich ausschließlich um eine Kopie von Textausschnitten aus den verlinkten Artikeln (“snippets”). Wird der snippet angeklickt, erfolgt eine Verlinkung auf die Internetseite des jeweiligen Verlages, der den Text veröffentlicht hat. Dies funktioniert allerdings nur so lange, wie der Artikel auf der Internetseite des Verlages noch Online ist. Sobald der Verlag den Artikel jedoch von seiner Internetseite entfernt hat, zeigt Google eine Kopie des Artikels an, welche Google in seiner Datenbank, also im Google Cashe, gespeichert hat.
h3. Urheberrechtsverletzung
Bereits die Verwendung der snippets auf der Seite Google News verstößt gegen das Urheberrecht. Bei vordergründiger Betrachtung könnte man meinen, es handle sich hierbei um einen nach dem Urheberrecht zulässigen elektronischen Pressespiegel. Hiernach wäre eine Vervielfältigung und Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge von tagesaktuellen Artikeln zulässig. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2002 entschieden, dass ein elektronsicher Pressespiegel nur dann nach dem Urheberrecht privilegiert und damit zulässig ist, wenn dessen Verwendung nur betriebs- oder behördenintern erfolgt (Urteil des BGH v. 11.07.2002, Az.: I ZR 255/00). Mit Google News erstellt Google jedoch einen elektronischen Pressespiegel, der auf fremde Inhalte zugreift und diese öffentlich verbreitet.
An der Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Nutzer nach dem Anklicken des snippets auf die jeweilige Internetseite des Verlages weitergeleitet wird, wo er den Volltext aus der Originalquelle lesen kann. Ein weiterer Verstoß gegen das Urheberrecht ist auch darin zu sehen, dass der Nutzer im Übrigen auch nur solange auf die jeweilige Internetseite des Verlages weitergeleitet wird, solange der Artikel dort noch online ist. Danach hält Google den Artikel aus dem Google Cache zum Abruf vor. Es ist Google jedoch erst recht urheberrechtlich untersagt, eine gespeicherte Kopie des Volltextes des Artikels im Cache vorzuhalten, der zu einem späteren Zeitpunkt noch abrufbar ist, auch wenn der Artikel auf der Internetseite des Verlages gar nicht mehr online ist und eine Verlinkung dorthin somit ausscheidet.
Google gewinnt durch die unbefugte Ausbeutung von fremdem geistigen Eigentum. Denn auch wenn auf Google News keine Werbung betrieben wird, verfolgt Google einen kommerziellen Zweck.
Google versucht, seine Vorgehensweise damit zu rechtfertigen, dass die meisten Urheber schließlich dankbar dafür seien, dass über Google News ein erhöhter Traffic auf die jeweilige Internetseite des Verlages produziert wird. Dieses Argument überzeugt jedoch deshalb nicht, weil sich viele Nutzer allein durch die Übersichtsseite bei Google News so ausreichend informiert fühlen, dass sie die weiterführenden Links zum Gesamtartikel gar nicht mehr anklicken. Und außerdem hat auch Google sich an Recht und Gesetz zu halten. Und dass Urheberrecht verbietet nun einmal sowohl die Verwendung öffentlicher Pressespiegel und erst Recht die Vorhaltung von Presseartikeln an der Originalquelle vorbei im Google Cashe zum jederzeitigen späteren Abruf.
h3. Kommerzielle Ausbeutung fremder Inhalte
Im Ergebnis bedient sich Google News damit kostenlos an fremden Inhalten, für deren Herstellung Verlage viel Geld ausgegeben haben. Damit unterläuft Google News den elektronischen Verkauf von Presseartikeln und insbesondere solcher, die beim Zeitschriftenverlag nur noch gegen Entgelt eingesehen werden können. Die Zeitschriftenverlage geraten hierdurch in die Gefahr, ihre Journalisten nicht mehr adäquat bezahlen zu können. Auch ist es den Zeitschriftenverlagen dadurch nicht mehr möglich, auf ihren eigenen Seiten gewinnbringende Werbung zu schalten. Gleiches gilt bei Artikeln in Fachzeitschriften, die über die „normale” Google-Suche gefunden werden können.
Google gewinnt damit durch die unbefugte wirtschaftliche Ausbeutung von fremdem geistigem Eigentum. Denn auch wenn auf der Internetseite Google News keine Werbung betrieben wird, verfolgt Google mit Google News einen ausschließlich kommerziellen Zweck. Durch die Ausbeutung fremder Inhalte erhöht sich die Bekanntheit der „normalen” Suchmaschine von Google. So finden sich nicht umsonst auf der Internetseite Google News auch Links zu anderen, jedoch kommerziell betriebenen Suchmaschinen von Google. Google News lockt damit Besucher an und Besucher bedeuten Geld. Die Internetseite Google News ist damit vergleichbar mit dem Download von urheberrechtlich geschützten Musikstücken.
h3. Reaktionen im Ausland
Ausländische Verlage wehren sich bereits gegen Google News. So wurde Google im Februar 2007 in Belgien dazu verurteilt, Artikel von 19 verschiedenen Zeitungen aus Google News zu entfernen. Betroffen waren sämtliche Artikel, Fotos und Links zu den Webseiten der klagenden Zeitungen. Eine Gruppierung von dänischen Verlegern brachte Google News im Jahre 2006 dazu, den Start von Google News Dänemark zu stoppen. Die dänischen Verleger verlangten von Google News den Abschluss von einzelnen Nutzungsverträgen. Google News Dänemark ist bis heute nicht online.
Die französische Agentur Agence France-Press (ASP) hat Google Anfang 2005 auf Schadensersatz in Höhe von EUR 2 Mio. verklagt. Google hat sich letztlich mit ASP sowie mit Associated Press (AP), Canadien Press (CP) und der britischen Press Association (PA) auf ein Lizenzierungsmodell geeinigt. Auch eine norwegische Gruppe von Medienunternehmen wehrte sich im Jahr 2006 gegen die Art und Weise, wie Google ihre Fotografien verwendet, ohne diesbezüglich eine Nutzungsvereinbarung geschlossen zu haben. Die Benutzung der Fotografien ohne Erlaubnis des Eigentümers stellt nach Ansicht eines Sprechers der Vereinigung norwegischer Pressefotografen Diebstahl dar.
h3. Rechtliche Folgen
Google News ist nur ein exemplarisches Beispiel für Google`s fragwürdigen Umgang mit fremdem geistigem Eigentum. Weitere Beispiele wie z.B. das neue Produkt „Google Book Search”, welches das Einscannen aller weltweit verfügbaren Bücher zum Gegenstand hat, belegen dies. Google ist sich sehr wohl bewusst, dass sich seine Marktdominanz im Suchmaschinenmarkt nur dann Aufrecht erhalten lässt, wenn möglichst alle weltweit verfügbaren Daten und Informationen abrufbar sind. Hierbei heiligt der Zweck jedoch nicht alle Mittel. Das nationale und internationale Urheberrecht setzen diesem Bestreben rechtliche Schranken. Denn es ist Sache des jeweiligen Urhebers, über die Verwertung seines Werkes zu entscheiden. Hierzu gehört auch die Vervielfältigung und Verbreitung. Zum Umgang mit Daten und Informationen gehört daher auch die Beachtung des Urheberpersönlichkeitsrechtes. Die allumfassende Erhebung und Verbreitung von Daten und Informationen gefährdet die geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk.
Eine Informationsgesellschaft, die auch um den materiellen Wert von geistigem Eigentum weiß, kann es sich nicht leisten, die Verwaltung des gesamten weltweiten Datenbestandes in die Hände eines marktdominanten Anbieters wie Google zu legen, der sich offenbar nicht scheut, rechtliche Grenzen zu überschreiten. Vielmehr ist die Rechtsordnung und jeder einzelne Urheber gefragt, Google im Umgang mit fremdem geistigem Eigentum Schranken zu setzen und die rechtlichen Möglichkeiten hierzu auszunutzen, welche die nationalen und internationalen Rechtsordnungen hierfür vorsehen.
Autor: Frank Joachim Mayer
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RAe Lehner, Dänekamp & Mayer: http://www.ldm-law.de/index.html