ChatGPT 5 analysiert Frauke  Brosius‑Gersdorf auf Basis ihres Rückzugs-Statements. Fazit: Als Verfassungsrichterin nicht geeignet

Siehe auch:
Spiegel: Frauke Brosius-Gersdorf: Dieser Rückzug hat fast nur Verlierer. Die Kandidatin gehört nicht dazu
Beck aktuell: Umfrage: Mehrheit gegen Rückzug von Brosius-Gersdorf
taz: Wahl zur Verfassungsrichterin: Frauke Brosius-Gersdorf kandidiert nicht mehr

Kurzfazit vorweg:

gpt: Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf inszeniert sich als prinzipientreue Verteidigerin der Demokratie, markiert Gegner pauschal als unsachlich und diffamierend und blendet legitime Gegenpositionen aus. Der Ton ist belehrend, moralisch aufgeladen und stark polarisiert. Dieses starre Freund-Feind-Denken wirft erhebliche Zweifel an ihrer Fähigkeit zur neutralen, überparteilichen Urteilsfindung auf. Fazit: Für das Amt einer Verfassungsrichterin kaum geeignet.

Hier der vollständige Text …

… von Brosius-Gersdorf, mit – nach jedem Abschnitt – gpt’s Kommentar:

»1. Nach reiflicher Überlegung stehe ich für die Wahl als Richterin des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr zur Verfügung. Mir wurde aus der CDU/CSU-Fraktion – öffentlich und nicht-öffentlich – in den letzten Wochen und Tagen sehr deutlich signalisiert, dass meine Wahl ausgeschlossen ist. Teile der CDU/CSU-Fraktion lehnen meine Wahl kategorisch ab. Zudem droht ein Aufschnüren des ›Gesamtpakets‹ für die Richterwahl, was die beiden anderen Kandidaten für das Bundesverfassungsgericht gefährdet, die ich schützen möchte. Auch muss verhindert werden, dass sich der Koalitionsstreit wegen der Richterwahl zuspitzt und eine Entwicklung in Gang gesetzt wird, deren Auswirkungen auf die Demokratie nicht absehbar sind.

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›Gebrauchsanleitung zum Suizid‹ – aktueller denn je?

Thema-Suizid (ajf) Ein Suizid-Ratgeber?
Darf es das geben? Wir meinen Ja, denn zur individuellen Selbstbestimmung eines jeden Menschen gehört auch, über seinen Tod oder sein Weiterleben autonom zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2020 in diesem Sinne geurteilt und damit unter anderem das religiöse und kulturelle Tabu, nach dem Suizid ›Sünde‹ sei, über Bord geworfen – was überfällig war.

Das BVG in seinem Beschluss vom 26. Februar 2020: »Das allgemeine Persönlichkeitsrecht […] umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen […] ist […] als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.« Damit hob der Zweite Senat das in § 217 des Strafgesetzbuchs normierte Verbot der Förderung der Selbsttötung auf. Eine Neuregelung hat der Gesetzgeber trotz vieler Anläufe bisher nicht zustande gebracht.

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